Arbeitgeberleistungen zur Fußball-WM
Zuwendungen an Mitarbeiter während der Fußball-WM richtig buchen
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines in Deutschland ansässigen und im Ausland tätigen Steuerpflichtigen werden nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Regelfall im Tätigkeitsstaat besteuert. Deutschland stellt die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. In Fällen, in denen die Einkünfte im Tätigkeitsstaat nicht besteuert werden, kann Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Einkünfte – entgegen den Regelungen im DBA – der Besteuerung unterwerfen (sogenannte Subject-to-tax-Klausel, § 50d Abs 9 Satz 4 Einkommensteuergesetz-EStG).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich vor Kurzem mit dem Fall einer in Luxemburg bis zu 50 % steuerfreien Beteiligungsprämie zu beschäftigen. Ein in Deutschland ansässiger und in Luxemburg tätiger Steuerpflichtiger erhielt von seinem Arbeitgeber eine solche Prämie. Das Finanzamt behandelte die Prämie als steuerpflichtig.
Der BFH hat im Beschluss vom 4.3.2026 (VI B 44/25) entschieden, dass die im Rahmen der Rückfallklausel unterliegenden „Einkunftsteile“ im Rahmen des Hauptsacheverfahrens näher zu bestimmen sind. Was darunter zu verstehen ist, sei höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Vergleichbare Sachverhalte sollten bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung durch Einspruch offengehalten werden.
Stand: 28. Juli 2026
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Anhängiges BFH-Verfahren zum Begriff „Einkunftsteile“ i. S. der Rückfallklausel § 50d EStG
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