Arbeitgeberleistungen zur Fußball-WM
Zuwendungen an Mitarbeiter während der Fußball-WM richtig buchen
Vielfach werden Gegenstände, meist sind es Immobilien, ganz unbeabsichtigt teilentgeltlich übertragen. Dies ist dann der Fall, wenn der Übernehmer für die unentgeltliche Übertragung von Vermögen eine Gegenleistung erbringt. Eine Gegenleistung stellt beispielsweise die Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten des Schenkers aus der Anschaffung einer vermieteten Wohnimmobilie dar.
Bei gemischten Schenkungen in Form teilentgeltlicher Übertragungen privater Immobilien müssen immer auch ertragsteuerliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, und zwar besonders unter dem Aspekt möglicher steuerpflichtiger privater Veräußerungsgeschäfte. So löst beispielsweise die teilentgeltliche Übertragung einer vermieteten Immobilie, wenn diese beim Rechtsvorgänger im Übertragungszeitpunkt noch nicht mehr als zehn Jahre im Besitz war, regelmäßig ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft aus (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt auch dann vor, wenn die Gegenleistung des Beschenkten unter den Anschaffungskosten des Übertragungsobjekts liegt.
Ein Vergleich der Gegenleistung des Beschenkten mit dem Gegenstandswert der freigebigen Zuwendung führt regelmäßig in die Steuerfalle! Denn für die Berechnung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft muss eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts erfolgen (Bundesfinanzhof-BFH, Urt. v. 11.3.2025 - IX R 17/24). Im Streitfall, den der BFH zur teilentgeltlichen Übertragung einer vermieteten Wohnimmobilie entschieden hat, betrug der Gegenstandswert € 200.000,00, die vom Beschenkten übernommene Darlehensvaluta € 115.000,00. Dennoch errechnete sich ein ertragsteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn für den Schenker in Höhe von rund € 40.000,00.
Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist für einkommensteuerliche Zwecke eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts vorzunehmen.
Stand: 28. Juli 2026
Zuwendungen an Mitarbeiter während der Fußball-WM richtig buchen
Aufgabe der Vermietungsabsicht bei Veräußerung
Wichtige Änderungen zum 1. Juli 2026
BFH setzt Maßstab für Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil bei gemischten Schenkungen
Sonderausgabenabzug für Ausbildungs- und Studienkosten
Anhängiges BFH-Verfahren zum Begriff „Einkunftsteile“ i. S. der Rückfallklausel § 50d EStG
Wenn der Betriebsprüfer auf § 160 Abgabenordnung zurückgreift
Bundesregierung setzt Vergesellschaftungsbestreben von Wohnungen Grenzen
Hier finden Sie unsere Adressdaten und Bürozeiten. Besuchen Sie unsere Kanzlei! Wir nehmen uns gerne Zeit.
Sie möchten ein Teil unseres Teams werden? Füllen Sie einfach unseren Bewerbungsbogen aus und starten Sie Ihre Karriere mit uns. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.