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Besonders im Rahmen von Betriebsprüfungen wird oftmals auf den § 160 Abgabenordnung - AO) zurückgegriffen. Die Vorschrift untersagt den Abzug von Schulden und anderen Lasten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger der Leistungen genau zu benennen. Die Vorschrift findet generell auf alle Aufwendungen Anwendung, auch wenn – im Privatbereich – außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Ein Benennungsverlangen des Finanzamtes setzt voraus, dass für die Ausgabe keine Abzugsbeschränkung besteht. Nicht zwingend ist, dass sich die Ausgabe unmittelbar gewinnmindernd auswirkt. Eine Gewinnminderung kann sich nach einer Aktivierung auch durch Abschreibungen ergeben. Das Benennungsverlangen setzt auch voraus, dass der Zahlungsempfänger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland steuerpflichtig ist.
Anwendungsbeispiele für das Ausgabenabzugsverbot nach § 160 AO sind u. a. Geschäfte ohne Rechnungen bzw. Barzahlgeschäfte, ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten oder Schwarzarbeit. Im Einzelfall kommt es auf die subjektive Sicht des Zahlenden an.
Stand: 28. Juli 2026
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