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Steuernews für Mandanten

Handwerkervorauszahlungen 2024

Handwerkerin

Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen für Handwerkerleistungen zwecks Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann eine Steuerermäßigung beantragt werden. Steuerbegünstigt sind ausschließlich Lohnleistungen, davon maximal 20 % bzw. bis maximal € 1.200,00 im Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).

Freiwillige Vorauszahlungen

Steuerpflichtige stellen sich zum Jahresende oft die Frage, ob für freiwillige Vorauszahlungen auf geplante Handwerkerleistungen im Folgejahr die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Das Finanzgericht/FG Düsseldorf hat diese verneint (Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E). Die Steuerermäßigung setzt stets eine durch Handwerkerinnen bzw. Handwerker ausgestellte Rechnung voraus.

Stand: 26. November 2024

Bild: The Little Hut - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe Dezember 2024

Steuervergünstigungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge

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Bundesregierung plant Steuervergünstigungen auch für E-Fuels-only-Fahrzeuge

Inflationsausgleichsprämie

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Letztmalige Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Auszahlung bis 31.12.2024

Forderungsverjährung 2024

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Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

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Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2024 vernichtet werden können

Vermögensverwaltergebühren 2024

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Kapitalanleger sollten Absetzbarkeit des Transaktionskostenanteils bei all-in-fees nutzen

Subject-to-tax-Klauseln

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Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung bei grenzübergreifenden Sachverhalten

Sachbezugswerte 2025

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Welche Sachbezugswerte in 2025 gelten

Handwerkervorauszahlungen 2024

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Keine Steuerermäßigung bei Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen in 2025

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