Elektronische Führung ergänzender Entgeltunterlagen
Befreiungsmöglichkeit der Arbeitgeber endet zum Jahresende 2026
Aus der bisherigen Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO2000) wird die „Außenprüfungsordnung“ (ApO). Der Bundesrat hat am 10.7.2026 der neuen Verwaltungsvorschrift zugestimmt. Die Änderungen betreffen insbesondere Anpassungen zur Beschleunigung von Außenprüfungen sowie Anpassungen an die geänderten gesetzlichen Vorschriften zur Außenprüfung in der Abgabenordnung. § 2 ApO enthält Regelungen zur risikoorientierten Prüfung. Die Verwaltungsvorschrift in § 4 BpO2000 betreffend zeitnahe Betriebsprüfungen wurde gestrichen. Die bisherige Nachrangigkeit einer Prüfung an Amtsstelle gegenüber einer Prüfung in den Wohnräumen ist gestrichen worden (§ 7 ApO).
Für Steuerpflichtige von Relevanz sind die in § 8 ApO gelisteten möglichen und nicht möglichen Regelungen für Rahmenvereinbarungen zur konkreten Mitwirkung bei Außenprüfungen. Überarbeitet und aktualisiert wurden auch die Vorschriften zum qualifizierten Mitwirkungsverlangen (§ 9 ApO).
Mit Wirkung ab 2027 werden die Umsatz- und Gewinngrenzen für als „Großbetriebe“ geltende Handelsbetriebe, Fertigungsbetriebe und Freie Berufe angepasst (BMF v. 27.4.2026, IV D 2 - S 1450/00014/005/012). Beispielsweise gelten Handelsbetriebe ab 2027 als Großbetriebe ab einem Umsatzerlös von € 14,7 Mio. (bisher € 14,0 Mio.) bzw. einem steuerlichen Gewinn von € 840.000,00 (bisher € 800.000,00). Die bisherigen Umsatz- und Gewinngrenzen für kleine und mittlere Betriebe bleiben unverändert.
Stand: 27. September 2026
Befreiungsmöglichkeit der Arbeitgeber endet zum Jahresende 2026
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