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Bundesregierung verspricht Steuerentlastungen durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge sowie Steuerpauschalen
Den Privat-Pkw für Dienstreisen zu nutzen, ist generell keine gute Idee. Dies gilt ausnahmslos in Fällen, in denen ein Firmenwagen zur Verfügung steht. Einen solchen Fall hatte zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden (Urt. v. 21.1.2026 Az. VI R 30/24). Ein Steuerpflichtiger nutzte für betriebliche Fahrten seinen Privat-Pkw, damit seine Ehefrau in dieser Zeit den Firmen-Pkw nutzen konnte.
Der BFH teilte die Auffassung der Finanzverwaltung und ließ die Aufwendungen nicht zum Steuerabzug zu. Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen den Gewinn nicht mindern dürfen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz - EStG). Sinngemäß gilt dies nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für Werbungskosten. Der BFH sah die für den Privat-Pkw entstandenen Aufwendungen als unangemessen an, da diese durch eine privat veranlasste „Über-Kreuz-Nutzung“ beider Pkw veranlasst waren. Die Fahrtkosten berühren daher die private Lebensführung. Weil ein gewissenhafter Steuerpflichtiger diese Kosten nicht auf sich genommen hätte, waren sie unangemessen.
Stand: 26. August 2026
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BFH hält Aufwendungen für Privat-Pkw als unangemessen, wenn bei Nutzung des Dienstwagens keine Aufwendungen entstanden wären
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