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Steuernews für Mandanten

Steueränderungsgesetz 2025

Richterhammer und Aufschrift 2025

Steueränderungsgesetz

Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 363) verkündet und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Endfassung des Gesetzespakets enthält eine Vielzahl nachträglich eingefügter Gesetzesänderungen. Diese wurden auf Vorschlag des Finanzausschusses des Bundestags während des Gesetzgebungsverfahrens über den ursprünglichen Gesetzentwurf hinaus aufgenommen. Die wesentlichen zusätzlichen Neuerungen werden in einem kurzen Überblick dargestellt.

Steuerfreie Prämienzahlungen

Unter anderem werden Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Medaillengewinne und weitere Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen ab 1.1.2026 von der Besteuerung freigestellt (§ 3 Nr. 73 EStG).

Für Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland können künftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen, maximal jedoch der doppelte Inlandsbetrag (= € 2.000,00), geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag gilt pro Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Beitragszahlungen an Gewerkschaften werden ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt (§ 9a Satz 3 EStG). Und die Höchstbeträge des Spendenabzugs für politische Parteien wurden von € 1.650,00 auf € 3.300,00 bzw. € 6.600,00 (bei Zusammenveranlagung) verdoppelt (§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG).

Betriebsveranstaltungen

Eine wesentliche nachträgliche Gesetzesänderung betrifft die Arbeitgeber: Für Aufwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen, die den Freibetrag von € 110,00 pro Teilnehmer übersteigen, kann die Lohnsteuer-Pauschalierung nur noch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Teilnahme an dieser Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils und nicht nur einer bestimmten Gruppe offensteht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Entlastung der Finanzverwaltung

Schließlich wurde noch eine Klausel zur Entlastung der Finanzverwaltung in das Gesetzesänderungspaket aufgenommen. Die Finanzverwaltung soll künftig von einer Anhörung des Steuerpflichtigen absehen können, wenn im Steuerbescheid anstelle der von ihm in der Steuererklärung angegebenen Daten die von mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch übermittelten Daten der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: deimos.az - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe Februar 2026

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